Home 

Allgemein 

Regional 

 
Campuseltern - Allgemeine Infos

Termine und Fristen im Überlick

BAföG: Antrag auf Verlängerung der Förderhöchstdauer bzw. bei Vorlage des Leistungsscheins nach der Geburt, bis zum 3. Lebensjahr, im 4. und 5. Lebensjahr (jeweils ein Fachsemester). Bei Darlehensrückzahlung: Teilerlaß bei Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren oder eines behinderten Kindes während der Tilgungszeit. 

Bundesstiftung Mutter und Kind: mit dem Antrag möglichst bald nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zu einer anerkannten Beratungsstelle 

Erziehungsgeld: Antrag spätestens 6 Monate nach der Geburt. Die Unterlagenbeschaffung und der Zeitraum bis zur Bewilligung (mehrere Wochen) sollte beachtet werden 

Erziehungszeiten in der Rentenversicherung: Die Mitteilung erfolgt automatisch an die Rentenversicherungsträger. Die Erziehungszeit wird der Frau gutgeschrieben. Soll der Vater den mit der Erziehungszeit verbundenen Rentenanspruch erhalten, so müssen die Eltern gegenüber dem Rentenversicherungsträger eine gemeinsame Erklärung abgeben 

Freibeträge: Für das Geltendmachen von Freibeträgen bei der Steuer (Haushalts- und Ausbildungsfreibeträge) müssen die für den Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Steuerbescheid vorgesehenen Fristen eingehalten werden. 

Geburtsbeihilfe des Studentenwerks: Antrag innerhalb eines halben Jahres nach der Geburt 

Kindergeld: Antrag innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt (wird nur für ein halbes Jahr rückwirkend gezahlt) 

Kindertagesstätten und -gärten: Lange Wartelisten machen eine möglichst frühzeitige Anmeldung und wiederholtes Nachfragen in vielen verschiedenen Einrichtungen unumgänglich 

Mutterschaftsgeld: eine Frist für die Beantragung des Pauschalbetrages von 150 DM ergibt sich aus der Bestimmung, daß das Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin, welches der Krankenkasse beigebracht werden muß, frühestens 7 Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin ausgestellt sein darf 

Mutterschutz: Schutzfrist für berufstätige Frauen (von 6 Wochen vor bis 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) gilt bislang nur eingeschränkt für Studentinnen, die ihr Studium nicht wegen des Kindes unterbrechen wollen 

Sozialhilfe: 

  • bei Beurlaubung Antrag sofort, da Sozialhilfe nicht rückwirkend gezahlt wird; 
  • Bei Nichtunterbrechung des Studiums: Leistungen als einmalige Hilfen in besonderen Lebenslagen (Schwangerschaftsbekleidung, Bekleidung für besondere Anlässe, Baby-Erstlingsausstattung, usw. )spätestens 6 Wochen vor der Geburt (Beginn des Mutterschaftsurlaubes) beantragen. 
  • Wenn Bezug von Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt: Antrag auf Mehrbedarfszuschlag ab der 12. Schwangerschaftswoche (Zahlungen allerdings erst ab dem 6. Schwangerschaftsmonat) 


Unterhaltsvorschußgeld: wird nur drei Monate rückwirkend gezahlt, daher spätestens drei Monate nach der Geburt beantragen 

Wohnberechtigungsschein: Den bundesweit gültigen Wohnberechtigungsschein kann man bereits während der Schwangerschaft erhalten. 

Wohngeld: Wohngeldansprüche aufgrund eines Kindes können bereits während der Schwangerschaft angemeldet werden, ansonsten mit der Geburt des Kindes. 

Zurück zur Übersicht

 
Ein Infoservice mit Nestlé
Unterstützt von der Nestlé Alete GmbH
INNOVATIO VERLAGS AG
© Netzwerk Campuseltern