Prüfungsleistungen In den Allgemeinen Bestimmungen der Diplom- und Magisterprüfungsordnungen sowie der Staatsprüfungsordnungen wird die Situation Studierender mit Kindern bisher wenig berücksichtigt. So ist beispielsweise nach Prüfungsanmeldung eine Verschiebung des Prüfungstermins bzw. eine kurzfristige Abmeldung von der Prüfung bislang nur im Falle einer ärztlich attestierten Krankheit oder Behinderung - im Ausnahmefall auch bei Krankheit des zu versorgenden Kindes - möglich. Zu beachten ist, daß der jeweils zuständige Prüfungsausschuss bei der Antragsgenehmigung weitgehend Einzelfallentscheidungen trifft, die nicht generalisiert werden können. Man sollte sich rechtzeitig und genauestens erkundigen, was als Prüfungs-Hinderungsgrund anerkannt wird und bis wann man entsprechende Anträge stellen muß (z.B. einen Verlängerungsantrag für die Diplomarbeit). Ebenso sind die in den Prüfungsordnungen festgelegten Melde- und Bearbeitungsfristen zu beachten. Auskunft erteilt das zuständige Prüfungsamt des jeweiligen Fachbereichs! |
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