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Campuseltern - Allgemeine Infos

Programm "Mutter und Kind"(Stuttgart)

Dieses Programm wendet sich an alleinerziehende Mütter und Väter (auch verheiratete Mütter oder Väter, wenn sie gezwungen sind, das Kind oder die Kinder alleine zu erziehen) und bietet finanzielle und pädagogische Hilfen. Damit soll den TeilnehmerInnen die Möglichkeit gegeben werden, sich in den ersten drei Lebensjahren des Kindes voll der Erziehung widmen zu können. 

Wer kann am Programm "Mutter und Kind" teilnehmen?

a) Mütter und Väter mit ihren Kindern, wenn sie allein für deren Betreuung und Erziehung sorgen. Alleinerziehung kann in der Regel nicht anerkannt werden, wenn die Mutter / der Vater in Haushaltsgemeinschaft mit Unterhaltspflichtigen, Verwandten, Verschwägerten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. 
b) Mütter / Väter, die im Interesse der Betreuung ihres Kindes während der ersten drei Lebensjahre auf eine Berufstätigkeit oder Ausbildung verzichten. Ein Studium steht diesem Förderprogramm dann nicht entgegen, wenn für die Betreuung des Kindes genügend Zeit bleibt. Dies trifft in der Regel auf Studierende mit abgeschlossenem Vordiplom zu. Eine volle Erwerbstätigkeit schließt die Teilnahme am Programm aus. 
c) Mütter / Väter, bei denen Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe gegeben ist. 
d) Mütter / Väter, die die sozialpädagogische Hilfe durch das Jugendamt annehmen. 
e) Mütter / Väter, die seit mindestens 1 Jahr vor der Geburt des Kindes entweder in Stuttgart, im Landkreis Esslingen oder einem Stadt- oder Landkreis, der das Landesprogramm eingeführt hat, wohnen und deutsche Staatsangehörige oder Angehörige eines EG-Mitgliedstaates sind. 
f) Mütter / Väter, deren Kind bei Antragsstellung in der Regel nicht älter als 6 Monate ist. Die Aufnahme ins Projekt sollte möglichst schon im Mutterschutz erfolgen. 

Ob diese Voraussetzungen im einzelnen erfüllt werden, wird im Aufnahmegespräch abgeklärt. Auch beim Vorliegen der formalen Voraussetzungen kann im Einzelfall, aus inhaltlichen Gründen, eine Aufnahme ins Projekt abgelehnt werden. Die TeilnehmerInnen können jederzeit aus dem Projekt ausscheiden. Es besteht keine Pflicht, bis zum 3. Lebensjahr des Kindes im Projekt zu bleiben. 

Die Teilnahme im Projekt endet

a) wenn das Kind 3 Jahre alt ist, 
b) wenn der / die TeilnehmerIn heiratet, 
c) wenn mit dem Vater des Kindes oder einem anderen Partner eine Haushaltsgemeinschaft besteht, 
d) wenn eine Erwerbstätigkeit über 19 Stunden pro Woche aufgenommen wird oder eine Ausbildung (siehe oben) im größeren Umfang begonnen wird, 
e) wenn der / die TeilnehmerIn aus dem Landkreis / der Stadt wegzieht. 

Welche Leistungen gibt es?

Die finanzielle Hilfe wird frühestens ab Geburt des Kindes gewährt. Sie besteht aus der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, zuzüglich des Bundeserziehungsgeldes während der ersten 2 Lebensjahre. Danach schließt sich der Erziehungszuschlag des Jugendamtes von weiterhin 600,- DM an. Dies bedeutet, daß ihr monatlich etwa 1.400 bis 1.500 DM zur Verfügung habt, zusätzlich noch Beihilfen des Sozialamts für Bekleidung und Anschaffung. Außerdem übernimmt das Sozialamt die Kosten für Miete und Heizung sowie die Weiterzahlung der Krankenversicherungsbeiträge. 

Die pädagogische Hilfe wird durch das Jugendamt in Form von Gruppenarbeit und Einzelgesprächen geleistet. Die Teilnahme an den regionalen Treffen ist Pflicht. 

Was muß ich tun?

Über die Aufhahme in das Programm "Mutter und Kind" entscheiden die jeweiligen Programmträger, d.h. die Stadt- und Landkreise. Nähere Informationen gibt es bei den § 218-Beratungsstellen und bei den Sozial- und Jugendämtern: 

für die Stadt Stuttgart: 
Jugendamt 
Abteilung Soziale Dienste 
Programm "Mutter und Kind" 
Marienplatz 3 
70178 Stuttgart 1 
Tel:0711/216-2081 

für den Landkreis Esslingen: 
Landratsamt Esslingen 
Soziale Dienste 
Programm "Mutter und Kind" 
Pulverwiesen 11 
73728 Esslingen 
Tel:0711/3902-2507 oder 2597 

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