Programm "Mutter und Kind"(Stuttgart) Dieses Programm wendet sich an alleinerziehende Mütter und Väter (auch verheiratete Mütter oder Väter, wenn sie gezwungen sind, das Kind oder die Kinder alleine zu erziehen) und bietet finanzielle und pädagogische Hilfen. Damit soll den TeilnehmerInnen die Möglichkeit gegeben werden, sich in den ersten drei Lebensjahren des Kindes voll der Erziehung widmen zu können. Wer kann am Programm "Mutter und Kind" teilnehmen? a) Mütter und Väter mit ihren Kindern, wenn sie allein für
deren Betreuung und Erziehung sorgen. Alleinerziehung kann in der Regel
nicht anerkannt werden, wenn die Mutter / der Vater in Haushaltsgemeinschaft
mit Unterhaltspflichtigen, Verwandten, Verschwägerten oder in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt.
Ob diese Voraussetzungen im einzelnen erfüllt werden, wird im Aufnahmegespräch abgeklärt. Auch beim Vorliegen der formalen Voraussetzungen kann im Einzelfall, aus inhaltlichen Gründen, eine Aufnahme ins Projekt abgelehnt werden. Die TeilnehmerInnen können jederzeit aus dem Projekt ausscheiden. Es besteht keine Pflicht, bis zum 3. Lebensjahr des Kindes im Projekt zu bleiben. Die Teilnahme im Projekt endet a) wenn das Kind 3 Jahre alt ist,
Welche Leistungen gibt es? Die finanzielle Hilfe wird frühestens ab Geburt des Kindes gewährt. Sie besteht aus der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, zuzüglich des Bundeserziehungsgeldes während der ersten 2 Lebensjahre. Danach schließt sich der Erziehungszuschlag des Jugendamtes von weiterhin 600,- DM an. Dies bedeutet, daß ihr monatlich etwa 1.400 bis 1.500 DM zur Verfügung habt, zusätzlich noch Beihilfen des Sozialamts für Bekleidung und Anschaffung. Außerdem übernimmt das Sozialamt die Kosten für Miete und Heizung sowie die Weiterzahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Die pädagogische Hilfe wird durch das Jugendamt in Form von Gruppenarbeit und Einzelgesprächen geleistet. Die Teilnahme an den regionalen Treffen ist Pflicht. Was muß ich tun? Über die Aufhahme in das Programm "Mutter und Kind" entscheiden die jeweiligen Programmträger, d.h. die Stadt- und Landkreise. Nähere Informationen gibt es bei den § 218-Beratungsstellen und bei den Sozial- und Jugendämtern: für die Stadt Stuttgart:
für den Landkreis Esslingen:
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