Wohngeld Das Wohngeld wird im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. Es ist ein staatlicher Zuschuß, der jeweils zur Hälfte aus Landes- bzw. Bundesmitteln stammt und nicht zurückgezahlt werden muß. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Mietzuschuß für MieterInnen von Wohnraum und dem Lastenzuschuß für EigentümerInnen von Wohnungen oder Häusern. Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld, da für sie das BAföG zuständig ist und in der Ausbildungsbeihilfe ein Mietzuschlag bereits einberechnet ist. Es ist dabei nicht ausschlaggebend, ob die Studierenden tatsächlich BAföG erhalten oder aufgrund der Einkommenssituation der Eltern keinen Anspruch auf öffentliche Ausbildungsförderung haben. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen. Zum ersten können Studierende, deren Anspruch auf BAföG-Leistungen abgelaufen ist - beispielsweise wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder eines nicht genehmigten Fachrichtungswechsels - Wohngeld beantragen. Zum zweiten können Studierende mit Kindern Wohngeld beanspruchen. Denn wenn der Studentenhaushalt Familienmitglieder umfaßt, die nicht ausbildungsförderungsberechtigt im Sinne des BAföGs sind, z.B. das Kind, so ist die gesamte Familie wohngeldberechtigt, auch wenn die Studierenden selber BAföG-Leistungen erhalten. Der im BAföG enthaltene Mietzuschuß wird dann von dem auszuzahlenden Wohngeld abgezogen, da die Miete nicht zweifach bezuschußt werden soll. Die Höhe des Wohngeldes ist von drei Faktoren abhängig. Die Höhe des Familieneinkommens Das anzurechnende Familieneinkommen setzt sich zusammen aus allen Unterhaltungsleistungen wie Kindergeld, Erwerbseinkommen, Renten, Witwen/Waisengeldern, BAföG-Leistungen usw. Von diesem Bruttobetrag werden verschiedene Freibeträge und Pauschalabzüge abgerechnet. Der Restbetrag darf je nach Anzahl der Familienmitglieder bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. So ergibt sich beispielsweise für einen Zwei-Personen-Haushalt ein maximales monatliches Familieneinkommen von 2.000 DM, bei drei Personen liegt der Grenzwert monatlich bei 2.480 DM. Das Familieneinkommen muß allerdings nicht nur unter diesen Höchstgrenzen liegen, sondern darf zusätzlich auch ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht unterschreiten. Da das Wohngeld prinzipiell zu hohe Mietbelastungen ausgleichen und als Zuschuß ein familiengerechtes Wohnen gewährleisten, aber nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes beitragen soll, müssen die Antragstellenden über ein gewisses Mindesteinkommen - den Sozialhilfesatz - verfügen. Unterschreiten sie diese Mindestgrenze, so ist die Sozialhilfe zuständig. Diejenigen Personen, die Sozialhilfe bekommen, erhalten mit diesen Leistungen ein pauschaliertes Wohngeld ausbezahlt. Die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienangehörigen Eine weitere maßgebliche Ausgangsgröße für die Berechnung des Wohngeldes ist die Größe der Familie. Zu den Familienmitgliedern gehören der/die Antragstellende - in der Regel der Haushaltsvorstand -der/die EhepartnerIn, Kinder, (Groß)eltern, Geschwister usw. Wichtig ist, daß Familienangehörige auch dann zum Haushalt gerechnet werden, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Aufgrund dieser Bestimmung wird Studierenden oft der Anspruch auf Wohngeld für ihre eigene Wohnung abgesprochen, da die SachbearbeiterInnen davon ausgehen, daß der Hauptwohnsitz der Studierenden immer noch der elterliche Haushalt ist. Die Studierenden müssen daher begründen, warum ihre Abwesenheit aus dem Elternhaus nicht nur vorübergehenden, sondern dauerhaften Charakter hat. So sieht das Gesetz die Haushaltszugehörigkeit nicht allein durch eine auswärtige Unterkunft im Rahmen eines Studiums als beendet an, da diese Wohnung als lediglich vorübergehend genutzt eingestuft wird. Für eine dauerhafte Ablösung aus dem ursprünglichen Familienhaushalt spricht jedoch in der Regel die Anmeldung der eigenen Wohnung als Hauptwohnsitz sowie eine Familiengründung durch Heirat und/oder Geburt eines Kindes. Ein weiteres Problem bilden Wohngemeinschaften mehrerer nicht miteinander verwandter Personen. Bei Wohngemeinschaften geht das Gesetz davon aus, daß neben der gemeinsamen Wohnungsnutzung auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Daher wird bei einer Antragstellung auf Wohngeld überprüft, ob die Einkommen aller BewohnerInnen die oben erwähnten Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Deshalb müssen Studierende mit Kindern, die in Wohngemeinschaften wohnen, belegen, daß zwar eine Wohn-, nicht jedoch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Mit anderen Worten: es müssen getrennte Haushaltskassen geführt werden und jedeR muß über einen eigenen, abgetrennten Wohnraum verfügen. Folgen die SachbearbeiterInnen dieser Begründung, so liegt ein Rechtsanspruch auf Wohngeld vor. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften geht das Gesetz ebenfalls davon aus, daß eine gemeinsame Wirtschaftsführung existiert. Daher darf hier das Einkommen aller Haushaltsangehörigen das vergleichbare Familieneinkommen nicht überschreiten, um Wohngeld zu bekommen. Die Miethöhe Zur Miete werden Wasser-, Abwasser-, Müllbeseitigungs- und Treppenbeleuchtungskosten, nicht aber Heiz- und Warmwasserkosten als Nebenkosten hinzugerechnet. Ähnlich wie beim Familieneinkommen gibt es auch für die Miete Eckwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Für sogenannte unangemessen hohe Wohnkosten wird kein Wohngeld gewährt. Diese Höchstgrenzen sind nicht einheitlich, sondern richten sich nach dem Wohnungsstandard, der in sieben Kategorien unterteilt wird. Darüber hinaus wird ein sechsstufiges Mietniveau zugrundegelegt, dem die einzelnen Gemeinden in der Bundesrepublik zugeordnet werden. In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt zum Ersten desjenigen Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Wohngeld wird also nicht rückwirkend gezahlt. Ein Wiederholungsantrag sollte zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht werden. Das Wohngeld wird an die Antragstellenden jeweils für einen Monat im voraus ausgezahlt. Wird der Wohngeldantrag abgelehnt, so muß die Ablehnung eine Begründung und eine Rechtbehelfsbelehrung enthalten. Gegen den Wohngeldbescheid kann man innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist Widerspruch bei der Wohngeldstelle einlegen. Zur Antragstellung werden alle Einkommensnachweise (z.B. BAföG-Bescheid, Belege über Kindergeld und Unterhaltsleistungen), eine Studienbescheinigung sowie ein Beleg über die Miethöhe benötigt. |
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