Darlehensbedingungen und Darlehenserlaß
Studenten und Studentinnen erhalten Ausbildungsförderung zur Hälfte
als nicht rückzuzahlenden Zuschuß und zur Hälfte als zinsloses
Darlehen. Das Darlehen muß später zurückgezahlt werden.
Die Tilgungsrate beträgt mindestens 200 DM monatlich mit einer Laufzeit
von maximal 20 Jahren. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende
der Förderungshöchstdauer zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen
kann das Darlehen teilweise oder ganz erlassen werden, z.B. bei sehr kurzer
Studiendauer, bei besonders gutem Examen oder bei vorzeitiger Rückzahlung.
Aufgrund von Kinderbetreuung kann das Darlehen erlassen werden, wenn
a) das Einkommen des/der Darlehensnehmers/in den monatlichen Betrag
von 1365 DM nicht übersteigt,
b) er/sie ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes
Kind betreut und
c) er/sie nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist. Unwesentlich
ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
nicht mehr als 10 Stunden beträgt.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen.
Ein Antrag auf Zahlungsfreistellung oder -erlaß ist innerhalb eines
Monats nach Zugang des Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheids zu
stellen
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